Allgemeine Auftragsbedingungen der Millennium Visions GmbH

 

Die folgenden ?Allgemeinen Auftragsbedingungen? gelten für die vorliegenden und alle zukünftigen Verträge zwischen der Millennium Visions GmbH (nachfolgend ?Auftragnehmer? genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Die Gültigkeit der Allgemeinen Auftragsbedingungen ist unabhängig von der ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelfall. Insbesondere ist das Schweigen des Auftraggebers, der den Vertrag in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchführt, als nachträgliche Billigung der Allgemeinen Auftragsbedingungen zu werten.

 

1. Umfang und Ausführung des Auftrages

(1) Für den Umfang der von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist der erteilte schriftliche, mündliche oder elektronische Auftrag, und zwar in der Form der Rückbestätigung durch den Auftragnehmer, maßgebend. Der Auftrag gilt auch dann als erteilt, wenn eine dementsprechend vereinbarte Vergütung stillschweigend gezahlt wird.

(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung von dem Auftragnehmer ausgeführt.

(3) Der Auftragnehmer behält sich Änderungen vor, die aus technischen oder gestalterischen Gründen erforderlich erscheinen, das Gesamtkonzept der vertraglichen Leistung aber nicht beeinträchtigen.

(4) Alle von dem Auftragnehmer angegebenen Maße und Gewichte sind Circa-Maße.

 

2. Urheberschutz

Für die Leistungen des Auftragnehmers gelten die Vorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums. Soweit der Auftraggeber schriftliche Arbeitsergebnisse ausgehändigt bekommt, bedarf eine Weitergabe an Dritte der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftragnehmers.

 

3. Mitwirkung Dritter

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags seine Mitarbeiter und fachkundige Dritte sowie Subunternehmer heranzuziehen.

 

4. Mängelbeseitigung

(1) Die Haftung des Auftragnehmers ist beschränkt auf eine Nacherfüllungs- bzw. ?besserungspflicht. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Der Nachbesserungsanspruch muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden. Die Mängelbeseitigung kann nur soweit, als diese tatsächlich und rechtlich möglich ist, verlangt werden.

(2) Soweit der Mangel auf einen Umstand, den der Auftraggeber zu vertreten hat, zurückzuführen ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Kosten zur Beseitigung der Mängel in angemessenem Umfang dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

(3) Beseitigt der Auftragnehmer die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb der angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung unberechtigt ab, kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftraggebers beseitigen lassen oder nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

 

5. Haftung

Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für eigenes sowie Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.

 

6. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Auftragsnehmer unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Gegenstände vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände sowie Mitteilung von Eckdaten, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.

(2) Der Auftraggeber stellt ferner den Veranstaltungsraum bzw. die Aufbaufläche leergeräumt zur Verfügung. Etwaige Umbauarbeiten werden ihm wie Standzeiten gesondert nach Maßgabe der Ziffer 8 in Rechnung gestellt.

(3) Bei Verträgen, die Pyrotechnik zum Gegenstand haben, verpflichtet sich der Auftraggeber, die dem Veranstaltungsort angrenzenden und möglicherweise betroffenen Anlieger über den Abschuss des Feuerwerks zu unterrichten.

(4) Unterlässt der Auftragnehmer eine ihm nach den Absätzen (1) bis (3) obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von dem Auftraggeber angebotenen Leistung in Verzug oder gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der durch die unterlassene Mitwirkung oder den Verzug des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens bleibt unberührt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer vom seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Eigentum des Auftragnehmers sorgfältig und pfleglich zu behandeln. Für den Fall von Schadenersatzansprüchen legt der Auftragnehmer im Rahmen der Anspruchshöhe seine Einkaufs- bzw. Herstellungspreise zugrunde.

(6) Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers, die im Zusammenhang mit der Kündigung stehen, ist ausgeschlossen.

 

7. Rechtliche Hindernisse

Soweit der Auftragnehmer rechtlich gehindert ist, Pyroeffekte durchzuführen, kann der Auftraggeber hieraus keine Ansprüche herleiten. Dies gilt insbesondere für Witterungs- und Windverhältnisse.

 

8. Bemessung der Vergütung

(1) Die Höhe des Vergütungsanspruch bemisst sich nach der Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Fehlt eine Vereinbarung, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die Vergütung versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(3) Der Vergütungsanspruch ist vierzehn Tage nach Zugang der Rechnung in voller Höhe ohne Abzug zur Zahlung fällig.

 

9. Beendigung des Vertrages

(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Leistungszeit oder durch Kündigung.

(2) Eine auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der ein Festhalten an dem Vertrag unzumutbar macht. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 

10. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages

(1) Bei einer Kündigung durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer kein Vergütungsanspruch zu, wenn die Kündigung bis spätestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei dem Auftragnehmer eingeht

(2) Bei einer Kündigung durch den Auftraggeber, die dem Auftragnehmer spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung zugeht, steht dem Auftragnehmer ein Vergütungsanspruch in Höhe von 30 % der Vergütung nach Maßgabe der Ziffer 8. zu.

(3) Bei einer Kündigung durch den Auftraggeber, die dem Auftragnehmer spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung zugeht, steht dem Auftragnehmer ein Vergütungsanspruch in Höhe von 50 % der Vergütung nach Maßgabe der Ziffer 8. zu. Ist Gegenstand der vertraglichen Leistung eine Pyrotechnik, entsteht der Anspruch in Höhe von 70 % der Vergütung nach Maßgabe der Ziffer 8.

(4) Bei einer Kündigung durch den Auftraggeber, die dem Auftragnehmer am Tag vor Beginn der Veranstaltung bzw. am Tag der Veranstaltung zugeht, steht dem Auftragnehmer ein Vergütungsanspruch in Höhe von 90 % der Vergütung nach Maßgabe der Ziffer 8. zu. Bei Outdoor-Veranstaltungen und für den Fall, dass Gegenstand der vertraglichen Leistung Pyrotechnik ist, gilt dies nicht, wenn der Auftraggeber aus witterungsbedingten Gründen kündigt; in diesem Fall gilt die Regelung des Absatzes (3) S. 2 entsprechend.

(5) Bei einer Kündigung durch den Auftraggeber aus witterungsbedingten Gründen am Veranstaltungstag steht dem Auftragnehmer Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 100 % nach Maßgabe der Ziffer 8. zu, soweit die Aufwendungen ausschließlich und speziell für den Auftragnehmer gemacht worden sind. Hierzu zählen insbesondere auch für den Auftraggeber speziell erstellte Logos, speziell gebaute Dekorationen und speziell zusammengestellte Pyroeffekte sowie tatsächliche angefallene Anfahrts- und Transportkosten und sonstiger tatsächlich angefallener Aufwand. Der Ersatzanspruch beträgt in jedem Fall 30 % der Vergütung nach Maßgabe der Ziffer 8.

(6) Ist der Auftragnehmer wegen einer Windstärke von mehr als 9 m / sec rechtlich im Sinne der Ziffer 7 gehindert, ein Feuerwerk der Klasse IV durchzuführen, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz seiner Verwendungen in Höhe von 70 % der Vergütung nach Maßgabe der Ziffer 8 zu.

(7) Für die Fristberechnung gelten die Vorschriften der §§ 187 ff. BGB.

(8) Bei Verträgen im Zusammenhang mit mobilen Almhütten gelten die Stornobedingungen im jeweiligen Vertrag (in der Regel in der Höhe der Anzahlungen)

 

11. Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten, ist der Sitz des Auftragnehmers.

 

12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der Allgemeinen Auftragsbedingungen im übrigen. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

13. Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.